Bezahlte Sportler im Zweckbetrieb: Wie muss der Nachweis bei der 450-Euro-Grenze (aktuell 520 Euro)erfolgen?

Ein Verein, der Sportler bezahlt, kann grundsätzlich keinen pauschalen Aufwandsersatz ansetzen, um so die Einhaltung der 450-Euro-Zweckbetriebsregelung nachzuweisen. Das hat der BFH klargestellt. Erfahren Sie, worum es geht und wie Ihr Verein bei Bedarf sicherstellt, dass sportliche Veranstaltungen im Zweckbetrieb bleiben und nicht zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mutieren.

Das besagt die Zweckbetriebsregel

Eine sportliche Veranstaltung kann in zwei Fällen als Zweckbetrieb einzustufen sein (§ 67a AO):

  • Die Einnahmen aus allen Sportveranstaltungen sind nicht höher als 45.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer) pro Jahr. Dann erfolgt eine pauschale Behandlung als Zweckbetrieb, auch wenn bezahlte Sportler beteiligt sind.
  • Die Einnahmen überschreiten zwar 45.000 Euro, der Verein hat aber auf die Anwendung der pauschalen Zweckbetriebsgrenze verzichtet. Dann sind alle sportlichen Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, an denen kein bezahlter Sportler beteiligt ist

 

„Aufwandsentschädigungen“ gelten nach § 67a Abs. 3 AO nicht als Bezahlung der Sportler. Gesetzlich ist aber nicht geregelt, wann und wie hier ein Nachweis erfolgen muss. Die Finanzverwaltung hat zur Vereinfachung eine pauschale Grenze von 450 Euro im Monatsdurchschnitt festgelegt, bis zu der vereinseigene Sportler nicht als bezahlte Sportler eingestuft werden (AEAO, Ziffer 32 zu § 67a). Es handelt sich um einen pauschalen Aufwandsersatz. Bei Zahlungen bis 450 Euro pro Monat im Schnitt (d. h. bis 5.400 Euro pro Jahr) werden die Zahlungen als Aufwandsersatz und nicht als Vergütung behandelt. Eines Einzelnachweis der wirklichen Aufwendungen bedarf es nicht.

Wichtig 

Diese Regelungen gelten aber nur bezüglich der Zweckbetriebsgrenze. Auf die lohn- bzw. einkommensteuerliche Behandlung der Zahlungen haben sie keine Auswirkung.

Darum ging es vor dem BFH

Im konkreten Fall vor dem BFH ging es um einen Sportverein, dessen 1. Fußballmannschaft in der Oberliga spielte. Nachdem der Verein mit dem Verkauf von Eintrittskarten die Zweckbetriebsgrenze (von damals noch 35.000 Euro) überschritten hatte, hatte er zum Zweckbetrieb nach § 67a Abs. 3. S. 1 AO optiert. Er hatte aber keine Einzelnachweise über den Aufwandsersatz geführt, als die er die Zahlungen an die Spieler deklariert hatte. Und das obwohl die Zahlungen teilweise weit über 400 Euro (frühere Grenze) pro Sportler lagen. Bezahlt hatte der Verein in den meisten Fällen 0,30 Cent je gefahrenen Kilometer und eine Pauschale für die Anschaffung und Pflege von Sportkleidung – aber ohne Nachweise der jeweiligen Sportler.

Das Finanzamt behandelte die Sportveranstaltungen, an denen die betreffenden Sportler beteiligt waren, als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Begründung: Nur Sportler, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 400 Euro je Monat erhalten würden, seien grundsätzlich als unbezahlte Sportler anzusehen, da dieser Betrag ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung gelte. Würden höhere Aufwandsentschädigungen erstattet, müsse der Verein die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachweisen. Da der Verein gleich mehreren Spielern pauschale Vergütungen von jeweils deutlich über 400 Euro – teilweise bis 1.000 Euro – gezahlt habe, könne von einem echten individuellen Aufwendungsersatz nicht mehr die Rede sein, wenn keine Einzelnachweise vorgelegt würden.

Das hat der BFH entschieden

Der Fall ging bis zum BFH. Und der hat in seiner Entscheidung die Ansicht des Finanzamts bestätigt – und einen pauschalen Aufwandsersatz grundsätzlich abgelehnt. Vereine müssen deswegen die 450-Euro-Grenze der Finanzverwaltung streng beachten (BFH, Beschluss vom 03.08.2022, Az. XI R 11/19).

Pauschalen sind grundsätzlich nicht zulässig

§ 67a Abs. 3 S. 1 AO – so der BFH – definiert den Begriff der Aufwandsentschädigung nicht. Die zweckbetriebsunschädliche Aufwandsentschädigung müsse aber von zweckbetriebsschädlichen Vergütungen oder anderen Vorteilen abgegrenzt werden, wobei der konkrete Aufwand jedes einzelnen Sportlers maßgeblich ist. Die Aufwandsentschädigung darf also nicht über den tatsächlichen Aufwand hinausgehen. Vergütungen sind sämtliche Leistungen in Geld.

Eine pauschale Abrechnung von Aufwendungsersatz genügt nicht, wenn nicht nachvollziehbar ist, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist. Denn § 67a Abs. 3 S. 1 AO enthält keine gesetzliche Pauschalierungsregelung. Ist mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich Aufwand angefallen ist, kann nicht überprüft werden, ob die jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgehen. Das schließt die Annahme eines Zweckbetriebs aus.

Verein trägt Beweislast

Auch wenn das nicht weiter geregelt ist, muss der Verein für jeden Spieler und jede Veranstaltung nachweisen, dass keine Vergütungen an Sportler bezahlt werden. Eine „pauschale“ Abrechnung von Aufwendungsersatz genügt dabei nicht, ebenso wenig der Hinweis auf „die weiten Fahrten zu vier oder fünf Trainingseinheiten pro Woche“, zu Spielen und anderen Veranstaltungen. Sind keine Aufzeichnungen zur Teilnahme der Spieler am Trainings- und Spielbetrieb vorhanden, geht das zu Lasten des Vereins. Plausibilitätsüberlegungen reichen nicht aus.

PRAXISTIPP

Der BFH empfiehlt hier dem Verein, den Spielern entsprechende Vordrucke für die Aufschlüsselung und Geltendmachung des Aufwands zur Verfügung zu stellen, die diese dann einreichen können.

Was ist eine „Veranstaltung“?

Da nur Veranstaltungen ohne bezahlte Sportler begünstigt sind, fragt sich, wann eine getrennte Veranstaltung vorliegt und wann Veranstaltungen zusammengefasst betrachtet werden müssen.

So sehen es Finanzverwaltung und BFH

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind unter Veranstaltungen i. S. v. § 67a Abs. 3 AO bei allen Sportarten grundsätzlich die einzelnen Wettbewerbe zu verstehen. Ein einzelner Wettbewerb liegt vor, wenn mehrere Veranstaltungen in engem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang durchgeführt werden (AEAO-Ziffer 24 zu § 67a).

Nach Auffassung des BFH ist für jede einzelne sportliche Veranstaltung gesondert zu entscheiden, ob die Zweckbetriebsvoraussetzungen vorliegen, also keine bezahlten Sportler teilgenommen haben. Er ist damit der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt.

Die Konsequenz für die Vereinspraxis

Das Thema hat mehrere Facetten:

Einhalten der Zweckbetriebsgrenze

Im BFH-Fall scheiterte die Zweckbetriebseigenschaft nicht an der Bezahlung der Sportler, sondern an den fehlenden Nachweisen. Der Verein hätte, wie seine überschlägige Darstellung zeigte, durchaus nachweisen können, dass den Sportlern entsprechende Kosten tatsächlich entstanden waren. Dafür wären aber Einzelnachweise – insbesondere über die Fahrtkosten – erforderlich gewesen. Die 450-Euro- Grenze ist ja lediglich eine Obergrenze für pauschalen Aufwandssatz, bis zu deren Höhe keine Einzelnachweise erforderlich sind. Kann der Verein für jeden Spieler Einzelnachweise erbringen, sind auch Erstattungen weit über die 450 Euro hinaus ohne Schaden für die Zweckbetriebseigenschaft möglich. Die pauschale Nichtaufgriffsgrenze von 450 Euro hat der BFH nicht bestätigt. Das ist aber für Vereine kein Problem, weil zunächst die Vorgabe der Finanzverwaltung greift. Entscheidend ist aber, dass eine pauschaler Aufwandsersatz über diese Grenze hinaus nicht möglich ist. Verein gefährden damit den Zweckbetriebsstatus ihrer Sportveranstaltungen.

Lohnsteuer- und sv-rechtliche Behandlung

Sportvereine müssen zusätzlich beachten, dassbEinzelnachweise auch lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich von Bedeutung sind. Nur Zahlungen bis 250 Euro im Monat werden auch sozialversicherungsrechtlich als bloßer pauschaler Aufwandsersatz behandelt. Sind die Zahlungen höher, muss der Verein – bei abhängig beschäftigten Sportlern – Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abmelden und abführen. Je detaillierter die Sportler ihre Aufwendungen nachweisen, die der Verein dann ersetzt, umso geringer wird der Teil, auf den der Verein Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen muss.

Quelle IWW VBM Vereinsbrief Ausgabe 02/2024

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Bezahlte Sportler im Zweckbetrieb: Wie muss der Nachweis bei der 450-Euro-Grenze (aktuell 520 Euro) erfolgen?

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